BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) In § 2 Bgld BauVO werden allgemein die Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Satz unvollständig)..
Zum Stand der Technik s § 2 Abs 7 Bgld BauG und bei § 1 Bgld BauVO. Bei Prüfung der Tragfähigkeit geplanter und errichteter Bauwerke sind sowohl ständige als auch veränderliche, und außergewöhnliche (zB seismische) Einwirkungen zu berücksichtigen. Ein Bauwerk muss also seine Tragfähigkeit auch im Falle solcher außergewöhnlichen Einwirkungen aufrecht erhalten. Die Anforderung muss nicht nur während der Verwendung der baulichen Anlage, sondern auch während der Errichtung erfüllt werden. Die Einbeziehung der Errichtungsphase ist spezifisch für die wesentliche Anforderung „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“; auch eine Gefährdung Dritter soll durch ein mechanisches Versagen (zB Einsturz) von baulichen Anlagen oder deren Teilen während der Errichtung vermieden werden.
S OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Anlage 1.