BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 1 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 1 der Bgld BauVO 2008 entspricht den beiden ersten Abs des Art 3 der Vereinbarung der Bundesländer gem Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften.
2) Zum Begriff des Bauwerks bzw Baus s bei § 2 Abs 1 Bgld BauG.
3) Die grundsätzlichen Anforderungen dieses Absatzes folgen sinngemäß dem Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie. Die angeführten bautechnischen Anforderungen müssen von der baulichen Anlage als Ganzes und in ihren Teilen erfüllt werden, worauf sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung Bedacht zu nehmen ist. Hierbei muss auch die Gebrauchstauglichkeit gewährleistet bleiben, dh, normalerweise vorhersehbare Einwirkungen dürfen weder die Sicherheitsaspekte der wesentlichen Anforderungen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Als Kriterien für die Formulierung technischer Detailanforderungen zum Zweck der Erfüllung dieser Zielvorgaben werden Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlage genannt.
Der Bauwerber hat also hinsichtlich Baustoffen und Bauarten die...