BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 36 Umsetzungs- und informationsverfahrenshinweis
Anmerkungen
0) IdF Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29.
1) Gem Art 288 AEUV (ex-Art 249 EGV) sind Richtlinien nicht unmittelbar anwendbar, sondern für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet werden, lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, wobei jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung überlassen bleibt.
Anlage 1