BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 35 Bgld BauG
Der Wärmeschutz soll in der Bauverordnung, die Ausführung von Heizungsanlagen in Zukunft jedoch in einem eigenen Burgenländischen Heizungsanlagengesetz geregelt werden. Da das Heizungsanlagengesetz bis zum nicht in Kraft treten kann, sollen die Übergangsbestimmungen im Abs. 5 sicherstellen, daß bis zur Erlassung des Burgenländischen Heizungsanlagengesetzes gesetzliche Regelungen für diesen Bereich vorhanden sind. Die Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung, LGBl. Nr. 56/1982, bleibt solange in Geltung, als die entsprechende gesetzliche Grundlage (§ 52 a der geltenden Bauordnung) in Geltung bleibt. Mit der gemäß § 4 zu erlassenden Verordnung kann jedoch dem I. Abschnitt dieser Verordnung (Wärmeschutz) schon vorher derogiert werden.
Erl zur Bgld BauG-Nov 2005
Zu Artikel II Bgld BauG
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren waren von der Anwendung der § 4 Abs. 2, 3 und 4 auszunehmen, um unzumutbare Mehrkosten durch Umplanungen und dadurch ev. verursachte Probleme bei Ausschreibungsverfahren zu vermeiden.
§ 2 Abs. 2 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkraftt...