BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 33a Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
Materialien zur Bgld BauG-Nov 2020 (1. COVID-19-AnpassungsG)
EB (Stammfassung)
Zu Artikel 3 (Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997)
Im Burgenländischen Baugesetz 1997 soll gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürgern aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Es sollen daher in behördlichen Verfahren vor den Baubehörden alle Fristen bis gehemmt werden.
Zu Inhaltsverzeichnis
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses
EB zu § 33a (idF LGBl 2020/25)
Aufgrund der derzeitig angeordneten behördlichen Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen bzw. ‑sperren sowie häusliche Quarantäne ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in behördlichen Verfahren vor den Baubehörden alle Fristen gehemmt werden (Abs. 1). Die Frist wird in Folge mit fortgesetzt.
In Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens ...