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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 30 Baubehörden

Materialien zum Bgld BauG

Erl zur Stammfassung

Erl zu § 30 Bgld BauG

Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 57 Bgld GemO 2003] umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen übertragenen Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 58 Bgld GemO 2003] definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:

a)

die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;

b)

die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;

c)

die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.

In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. [… (überholt]]

[… (überholt)].

Erl Bgld BauG-Nov 2012

Zu § 30 Abs 1 und 2 Bgld BauG

Die Ergänzung des Abs. 1 war erforderlich um deutlich zu machen, dass sowohl das Eisenstädter als auch das Ruster Stadtrecht einen zum Bgld. Baugesetz unterschiedlichen Instanzenzug vorsieht.

Im Abs. 2 wurden lediglich die zitierten Gesetzesstellen an die W...

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