BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 30 Baubehörden
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 30 Bgld BauG
Art. 118 Abs. 1 B-VG bzw. § 50 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 57 Bgld GemO 2003] umschreiben den Wirkungsbereich der Gemeinde als einen eigenen und einen übertragenen Art. 118 Abs. 2 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung [nunmehr: § 58 Bgld GemO 2003] definieren den eigenen Wirkungsbereich wie folgt:
die Aufgaben müssen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft liegen;
die Aufgaben müssen geeignet sein, durch die Gemeinschaft besorgt zu werden;
die Beschränkung des eigenen Wirkungsbereiches auf die örtlichen Grenzen.
In allen jenen Fällen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, entscheidet die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG durch ihre eigenen Organe, ohne daß ein Rechtszug an eine Behörde außerhalb der Gemeinde zulässig ist. [… (überholt]]
[… (überholt)].
Erl Bgld BauG-Nov 2012
Zu § 30 Abs 1 und 2 Bgld BauG
Die Ergänzung des Abs. 1 war erforderlich um deutlich zu machen, dass sowohl das Eisenstädter als auch das Ruster Stadtrecht einen zum Bgld. Baugesetz unterschiedlichen Instanzenzug vorsieht.
Im Abs. 2 wurden lediglich die zitierten Gesetzesstellen an die W...