BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 29 Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen
Materialien zum Bgld BauG
EB (Stammfassung)
EB zu § 29
Bauvorhaben, die schon vor längerer Zeit bewilligt wurden, entsprechen oft nicht mehr dem Stand der Technik, der geänderten Widmung des entsprechenden Gebietes oder dem allgemeinen Lebensstandard. Die Behörde erhält durch diese Bestimmung die Möglichkeit, im Falle von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen diese auch nachträglich durch Auflagen zu beseitigen.
Anmerkungen
0) Id Stammfassung, LGBl 1998/10.
1) § 29 Bgld BauG 1997 sieht für den Fall, dass sich nach bewilligungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens ergibt, dass durch dessen bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung von Personen oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung für die Nachbarn eintritt, die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen, die geeignet sind, die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen, vor (). Eine vergleichbare Regelung kennt auch § 79 GewO. Insoweit es zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, bot bishe...