BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 42 Übergangsbestimmungen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 42
Nach Abs. 1 sollen bestehende Bescheide, Verordnungen, Sondernutzungsberechtigungen und sonstige Zustimmungen weiterhin aufrecht bleiben. Sowohl das Straßenverwaltungsgesetz für das Burgenland 1927 als auch das Bundesstraßengesetz 1921 und das Bundesstraßengesetz 1971 enthalten inhaltlich gleichgelagerte Bestimmungen, sodass nicht zu erwarten, dass Bewilligungen bestehen bleiben, welche den Bestimmungen dieses Entwurfes nicht entsprechen könnten.
Betreffend Wegeinmündungen enthält das Bundesstraßengesetz 1921 § 23 lediglich Bestimmungen über Wegeinmündungen in Landesstraßen, die über Straßengräben führen. Das Straßenverwaltungsgesetz für das Burgenland 1927 enthält in § 47 nur sehr allgemeine Regelungen zu diesem Thema. In der Praxis war es aber dennoch so, dass die Straßenverwaltung dem Anschluss ausdrücklich zugestimmt hat oder ihn zumindest über weite Zeitabschnitte geduldet hat, was einer konkludenten Zustimmung gleichkommt. Bereits erteilte Zustimmungen für Anschlüsse oder Wegeinbindungen sollen aufrecht bleiben; ändert sich allerdings Art oder Ausmaß der Benützung, kann die Str...