BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 41 Strafbestimmungen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 41
Hier wird ausgesprochen, welche Tatbestände und Handlungen, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, strafbar sind. Als Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.
Berufungsbehörde ist gemäß § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2013/79.
Mit LGBl 2013/79 wurde in § 41 Bgld StrG in Abs 1 im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.