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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 41 Strafbestimmungen

Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz

Erl zur Stammfassung

Zu § 41

Hier wird ausgesprochen, welche Tatbestände und Handlungen, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, strafbar sind. Als Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen.

Berufungsbehörde ist gemäß § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland.

Anmerkung

0) IdF LGBl 2013/79.

Mit LGBl 2013/79 wurde in § 41 Bgld StrG in Abs 1 im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

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