BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 39 Straßenverwaltung
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 39
Dieser enthält die Bestimmung über die Straßenverwaltungen bzw. deren Aufgabenbereich und Organisation.
Abs. 3 bestimmt, dass die jeweilige Straßenverwaltung in den dort bezeichneten Angelegenheiten Parteistellung im Sinne des § 8 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 genießt.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).