BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 38 Straßenbehörden
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 38
Hier wird die Zuständigkeit der Straßenbehörden geregelt, wobei für Landesstraßen die Landesregierung und für die übrigen Straßen grundsätzlich die Gemeindebehörden als Straßenbehörden festgesetzt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Hinblick auf § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lediglich für die Handhabung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. zur Entscheidung über Anträge der Gemeinden zur Genehmigung von Vorarbeiten für Straßenarbeiten sowie für Enteignungsverfahren im Bezug auf Verkehrsflächen der Gemeinde berufen, zumal die Enteignung für diese Verkehrsflächen nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (VfGH Slg. 5409, Slg. 5807).
Die Zuständigkeit des Gemeinderates für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 ist gegeben, weil der Gemeinderat gemäß § 25 Abs. 1 GemO das beschließende Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ist. Darüberhinaus kommt dem Gemeinderat gemäß § 76 Abs. 1 GemO die Funktion der Berufungsbehörde und der Oberbehörde zu.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeindeorgane für Güterwege kann nicht übersehen werden, dass der Bau von solchen Wegen...