BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 28 Baugebrechen
Materialien zum Bgld BauG
EB (Stammfassung)
EB zu § 28
Im Abs. 1 ist die Verpflichtung normiert, Bauten im bewilligten Zustand zu erhalten und auftretende Baugebrechen zu beseitigen. Ein Baugebrechen ist dann gegeben, wenn sich der Bauzustand in einer Weise verschlechtert hat, daß die öffentlichen Interessen berührt werden und daher ein baupolizeiliches Einschreiten erforderlich ist.
Während der Abbruch eines konsenswidrigen Baues (sofern der Konsens nicht nachträglich erwirkt wird) jedenfalls angeordnet werden kann, darf die Baubehörde bei Vorhandensein eines bloßen Baugebrechens nur dann einschreiten, wenn und insoweit es wegen baupolizeilicher Interessen notwendig ist, wobei auf Abbruch nur im äußersten Fall erkannt werden darf.
Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 3 können insbesondere die Räumung von Gebäuden, ein Benützungsverbot oder technische Maßnahmen sein.
Abs. 5 enthält Bestimmungen über die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
Anmerkungen
0) Id Stammfassung, LGBl 1998/10.
1) S zum Verhältnis zwischen § 26 und § 28 Bgld BauG Anm 1 zu § 26 Bgld BauG bzw unten Anm 11 zu § 28 Bgld BauG).
2) § 28 Bgld BauG ist zwar mit „Baugebrechen“ überschrieben, der...