BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37b Strategische Lärmkarten
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zu LGBl 2007/11
Zu § 37b
Im Abs. 1 wird der Termin für die Erstellung der Lärmkarten entsprechend den europarechtlichen Vorgaben so angeordnet, dass eine Meldung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch rechtzeitig erfolgen kann:
für die besonders lärmqualifizierten Hauptverkehrsstraßen: (Abs. 1 lit. a)
für die übrigen Hauptverkehrsstraßen: (Abs. 1 lit. b).
Der Abs. 2 legt die Kriterien fest, die die Lärmkarten erfüllen müssen. Dabei wird auf die Anhänge IV und VI der Umgebungslärmrichtlinie verwiesen. Soweit die Anhänge der Richtlinie Wahlmöglichkeiten zulassen (z.B. können die strategischen Lärmkarten der Öffentlichkeit in Form einer Grafik, als Zahlenangaben in Tabellen oder als Zahlenangaben in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden), soll eine Präzisierung auf Verordnungsebene (vgl. Abs. 4) erfolgen. Die Anhänge IV und VI, soweit sie für Landesstraßen maßgeblich sind, haben folgenden Wortlaut:
[…]
Die Lärmsituation ist einerseits mittels eines durchschnittlichen Lärmindexes abzubilden, der aufgrund einer noch näher durch Verordnung gemäß Abs. 4 festzuleg...