BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37a Erhebung der Hauptverkehrsstraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zu LGBl 2007/11
Z 5 (VI. und VII. Abschnitt)
Infolge des neu einzufügenden Abschnittes ist die Bezeichnung des bisherigen Abschnittes VI. entsprechend anzupassen.
Wie bereits im Allgemeinen Teil erwähnt, sieht die Umgebungslärmrichtlinie vor, dass die Lärmerhebung an folgenden Lärmquellen anzuknüpfen hat:
– Hauptverkehrsstraßen (Straßen mit über 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr),
– Ballungsräume (zusammenhängende Gebiete mit städtischem Charakter und mehr als 100.000 Einwohner).
Hinsichtlich der Ballungsräume ist die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie im Burgenländischen Raumplanungsgesetz erfolgt. Nach welchem Zeitplan die Lärmkarten bzw. Aktionspläne zu erstellen sind, hängt davon ab, ob es sich um besonders gravierende Lärmerreger handelt. Dies wird nach der Richtlinie bei Überschreitung der nachfolgenden Kapazitätsgrenzen angenommen:
– bei Hauptverkehrsstraßen 6 Millionen Fahrzeugen pro Jahr,
– bei Ballungsräumen mehr als 250.000 Einwohner.
In diesen vorgenannten Fällen musste die Meldung an die Kommission der Europäischen Union bis erfolgen. Die Ausarbeitung der Lärmkarten hat bis...