BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37 Benützung von Straßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 37
Im Abs. 1 (1. Satz) soll der Gemeingebrauch, in den folgenden Sätzen der an die Zustimmung der Straßenverwaltung gebundene Sondergebrauch (Sondernutzung) an Straßen geregelt werden. Da eine solche Zustimmung der Straßenverwaltung nur versagt werden kann, wenn durch die Sondernutzung Schäden an der Straße oder Erschwerungen von Bauvorhaben an dieser Straße zu befürchten sind, ist die Straßenverwaltung in allen anderen Fällen grundsätzlich zur Erteilung der Zustimmung (zum Abschluss eines sogenannten „Gestattungsvertrages“) gesetzlich verpflichtet (vgl. VfGH Slg. 7078/73 und ). Außerdem kann die Straßenverwaltung eine Abänderung der hergestellten Einrichtungen aus Gründen einer baulichen Umgestaltung einer Straße oder aus Verkehrsrücksichten ohne Entschädigung verlangen, wenn dies nicht den Bedingungen der Zustimmung (des Gestattungsvertrages) widerspricht. – Bestehende Benützungsrechte, welche schon vor Öffentlicherklärung der in Betracht kommenden Straße begründet wurden, bleiben aufrecht.
Die Haltestellen setzt die Kraftfahrlinienbehörde nach Anhörung d...