BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 36 Betriebe an Landesstraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 36
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen § 27 Bundesstraßengesetz 1971 nachgebildet, welcher aufgrund der Übernahme der ehemaligen Bundesstraßen übernommen werden soll.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).