BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 35 Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 35
Der Anschluss öffentlicher wie nicht öffentlicher Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) an andere öffentliche Straßen bedarf aus dem Blickwinkel straßenbaulicher und verkehrstechnischer Notwendigkeiten und der Gewährleistung der Benützbarkeit der Straße ebenfalls einer Regelung. Zunächst hat die zuständige Straßenverwaltung die genannten Interessen wahrzunehmen. Erst nach Verweigerung der privatrechtlichen Zustimmung soll im behördlichen Verfahren geklärt werden, inwieweit der gewünschte Anschluss eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit darstellt.
Erl zu LGBl 2007/11
Zu Z 4 (§ 35)
Der hier durch ein Versehen verwendete Begriff „Interessentenwege“ soll durch den Begriff „Güterwege“ ersetzt werden, der auch sonst in diesem Gesetz verwendet wird.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2007/11.
Mit LGBl 2007/11 wurde in § 35 Abs 1 erster Satz Bgld StraßenG das Wort „Interessentenwegen“ ersetzt durch das Wort „Güterwegen“.