BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Verpflichtungen der Nachbarinnen und Nachbarn
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 34
Im Abs. 1 wird das Verbot der Wasserableitung jeglicher Art durch die Nachbarn auf die Straße festgelegt. Unter „Ableitung“ soll wie eine zielgerichtete Tätigkeit verstanden werden, die auf eine Veränderung des natürlichen Wasserablaufes bzw. deren natürliche Abflussverhältnisse hinzielt, mag es sich dabei um bauliche Maßnahmen oder um bloße Erdbewegungen handeln.
Unter einem „Anrainer“ versteht man einen Grenznachbarn, d.h., jemanden, dessen Grundstück direkt an das Straßengrundstück angrenzt; der Begriff „Nachbar“ geht räumlich darüber hinaus, und umfasst auch Grundstückseigentümer, deren Grundstücke eine räumliche Nähe zur Straße aufweisen.
Die Straßenverwaltung kann Ausnahmen zustimmen, muss dabei aber berücksichtigen, dass z.B gefrierendes Wasser ein Sicherheitsrisiko darstellt, das zur Wegehalterhaftung führen könnte.
Hingegen sollen die Nachbarn (nach Abs. 2) den freien – also nicht den künstlich durch Menschenhand herbeigeführten oder gesammelten Abfluss des Wassers auf ihren Grund entschädigungslos dulden. Für die übrigen Duldungsverpflichtungen besteht...