BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 33 Benachbarte Waldungen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 33
Die Regelung, die nicht für Güterwege gilt, soll der Behörde die Möglichkeit einräumen, auf Antrag der Straßenverwaltung die Anordnung zu treffen, dass ein an die Straße angrenzender Wald in einer Breite von 4 m beiderseits der Straße ohne Anspruch auf Entschädigung geschlägert, ausgelichtet oder in einer bestimmten Art bewirtschaftet wird. Dies aber nur dann, wenn dies aus Rücksicht auf den Bestand der Straße bzw. deren Erhaltung unbedingt erforderlich ist. Ein Anspruch auf Entschädigung ist nicht vorgesehen, weil die hier genannten öffentlichen Interessen die aus der Waldwirtschaft sich ergebenden privatwirtschaftlichen Interessen überwiegen.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).