BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 32 Bauten an Landesstraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 32
Dieser ist im Wesentlichen dem § 21 Bundesstraßengesetz 1971 nachgebildet und nur auf Landesstraßen (§ 4 Abs. 1 lit. a und b) anwendbar.
Abs. 1 soll den Abstand von Bauten, Einfriedungen und Anlagen jeglicher Art zu den Landesstraßen im Freilandgebiet regeln. Der Straßengrund selbst ist davon nicht betroffen. Einbauten etc. auf Straßengrund sind als Sondernutzungen zu beurteilen.
Die Art der Berechnung des Abstandes von 15 m von der Landesstraße ist in Abs. 3 geregelt. Sonderbestimmungen wurden für Zu- und Umbauten dahingehend getroffen, dass diese nur dann dem Bauverbot unterliegen, wenn durch derartige Vorhaben der Abstand des Baues zur Landesstraßengrundgrenze nach dessen Fertigstellung vermindert wird. Weiters wird darin die gesetzliche Verpflichtung der Behörde geregelt, bei Vorliegen er dort näher genannten Rücksichten Ausnahmen von diesem Bauverbot zu bewilligen. Unter „Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen“ werden Einwirkungen von dem Bauzustand der Straße, unter „Beeinträchtigungen des Straßenbildes“ solche, die den Lichtraum sowie den von Einbauten freizuhaltenden...