BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 27 Bgld BauG
[S jedoch die Neuerungen durch die Bgld BauG-Nov 2004, 2012 und BauG-Nov 2019]
Der Bauträger kann die Überprüfung des Gebäudes nach Fertigstellung durch einen Bausachverständigen durchführen lassen. Tut er das nicht, hat die Behörde die Überprüfung durch einen Bausachverständigen zu veranlassen; der Bürgermeister bzw. ein Vertreter der Baubehörde muß dabei nicht anwesend sein. Für Bauwerke ist keine Benützungsfreigabe erforderlich, weil an diese in der Regel geringere technische Anforderungen zu stellen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 kann sich die Baubehörde aber jederzeit von der vorschriftsgemäßen Ausführung überzeugen. Soweit in anderen Vorschriften auf die Benützungsbewilligung abgestellt wird, gilt die Benützungsfreigabe als Benützungsbewilligung.
Erl zu Bgld BauG-Nov 2004
[S jedoch die Neuerungen durch die Bgld BauG-Nov 2012 und 2019]
Anstelle eines „Bausachverständigen“ ist das Schlussüberprüfungsprotokoll nunmehr von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einem gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eine...