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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 31 Rückübereignung

Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz

Erl zur Stammfassung

Zu § 31

Dieser § entspricht dem § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 und soll den Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstückes an den Enteigneten auf Antrag, binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, soferne der Enteignungsgegenstand nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde, regeln. Weiters soll dadurch die Rückerstattung des Entschädigungsbeitrages, der nicht höher sein darf, als der seinerzeit den Enteigneten geleistete Betrag, geregelt werden.

Abs. 4 soll die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 3 zur Bestimmung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung regeln.

Der Abs. 5 soll die Verpflichtung zur Rückübereignung auf jene Fälle einschränken, in denen der Rückübereignungsberechtigte auf seinen Anspruch nicht ausdrücklich und rechtsverbindlich verzichtet hat. Diese Bestimmung bezweckt den Schutz des Interesses der Enteigneten auf Wiedererlangung des zwangsweise entzogenen Enteignungsgegenstandes und erscheint deshalb im Sinne des Art. 15 Abs. 9 B-VG geboten.

Erl zu LGBl 2013/79

Zu Z 7, 8 und 10 (§ 31 Abs 1 erster und dritter Satz, § 31 Abs 2 und 3, § 38 Z 3 und 4)

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