BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 30 Enteignungsverfahren
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 30
Dieser entspricht dem § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 und enthält in den Abs. 1 und 2 Bestimmungen, wonach durch die Straßenbehörde – unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (vor allem dessen § 11 bis 21) und unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung – über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung entschieden wird und dass dieser Enteignungsbescheid auch die Höhe der Entschädigung – aufgrund einer Schätzung von Sachverständigen unter Bedachtnahme der § 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1953 – enthalten soll.
Da für die Inanspruchnahme von Waldgrund die Erteilung einer Rodungsbewilligung (§§ 17 ff Forstgesetz 1975) erforderlich ist, erscheint es zweckmäßig, schon im Enteignungsverfahren bei solchen Grundstücken den Kontakt mit der Forstbehörde herzustellen. Damit würde die Forstbehörde frühzeitig mit einem Projekt befasst werden und könnte allfällige Einwände aus forstlicher Sicht rechtzeitig bekannt geben; die Straßenverwaltung hingegen wäre bei einem späteren Rodungsverfahren vor anderslautenden forsttechnischen Gu...