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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 29 Einleitung des Verfahrens

Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz

Erl zur Stammfassung

Zu § 29

Dieser ist dem § 19 des Bundesstraßengesetzes 1971 nachgebildet und soll die Form des durch die Straßenverwaltung an die Straßenbehörde (das ist bei Anträgen, die eine Landesstraße betreffen, die Landesregierung, bei den übrigen Straßen und Wegen aber die Bezirksverwaltungsbehörde) zu richtenden Enteignungsantrages regeln. In den miteinzureichenden Plänen sind die bestehende sowie die künftige Grenze der Straße deutlich zu markieren und die zu enteignende Fläche in Farbe darzustellen. Ebenso sind die erforderlichen Kosten und die auf dem Grundstück bestehenden Objekte einzureichen. Im Verzeichnis der zu enteignenden Grundstücke sind die Namen und der Wohnort (volle Adressen) aller zu Enteignenden, der Gegenstand der Enteignung, die Grundstücksnummer, die Grundbuchsbezeichnung (Katastralgemeinde und Katasternummer), die Kulturart, das Gesamtflächenausmaß und insbesondere das Ausmaß der beanspruchten Flächen anzuführen. Die Verzeichnisse haben nur Angaben betreffend der zu enteignenden Grundstücke zu enthalten. Grundstücke, die in einem bestimmten Bauabschnitt zwar benötigt werden...

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