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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 27 Enteignung

Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz

Erl zur Stammfassung

Zu § 27

Dieser § ist dem § 17 des Bundesstraßengesetzes 1971 nachgebildet und enthält Bestimmungen über Enteignungszweck, Enteignungsgegenstand und Enteignungsumfang.

Es wird davon ausgegangen, dass die Enteignung von Liegenschaften, die dem Bundesheer zur Erfüllung seiner verfassungsgesetzlich festgelegten Aufgaben dienen, im Hinblick auf Art. 79 B-VG bzw. auf den Kompetenztatbestand „militärische Angelegenheiten“ (Art. 10 Abs. 2 Z. 15 B-VG) zur Gänze einer Regelung durch den Landesgesetzgeber entzogen ist. Solche Liegenschaften sind somit auch von den Bestimmungen der § 28 ff. ausgenommen.

Die Enteignung soll sowohl für die Errichtung und Erhaltung von Straßen als auch für Umgestaltungen von Straßen zulässig sein. Unter dem Begriff „Umgestaltung“ ist sowohl die Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, als auch eine bloße Umgestaltung (Verbreiterung oder Begradigung einer bestehenden Straße, deren Trassenführung dieselbe bleibt) zu verstehen (siehe Bemerkungen zu § 6; vergleiche Koja „Zur Auslegung des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971“, ZVR 1978, S 231 f).

Neben der Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten kön...

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