BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 26 Wegefreiheit auf öffentlichen Privatstraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 26
Dieser Bestimmung folgt den diesbezüglichen Regelungen des Vorarlberger Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, i.d.g.F. Neben der im Vordergrund stehenden Sicherung der Wegefreiheit für den Wandersport sollen hier auch Schutzmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft Aufnahme finden.
Im Abs. 1 soll für den Fall vorgesorgt werden, dass die Gemeinde oder ein hier in Betracht kommender Verein solch einen Weg weiter erhalten will, wenn der an dessen Erhaltung nicht oder nicht mehr interessierte Eigentümer zur Erhaltung dieses Weges nichts mehr unternehmen will. Derartige Maßnahmen muss der Eigentümer des Weges dulden, dafür braucht er dann nicht mehr für die Wegerhaltung aufzukommen.
Im Abs. 2 wird die Möglichkeit der Beschränkung des Gemeingebrauches von Wanderwegen geregelt, soferne es die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfordert.
Abs. 3 räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, im öffentlichen Interesse Beschränkungen der Wegefreiheit zu verordnen. Da der hiefür in Betracht kommende Personenkreis meist ortsfremd ist, war die besondere Ersichtlichmachung solcher ...