BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 25 Vorarbeiten für Straßenbauten
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 25
Diese Bestimmung ist dem § 16 Bundesstraßengesetz 1971 nachgebildet und soll das Betreten und Befahren fremder Grundstücke gegen Entschädigung zwecks Vornahme von Vorarbeiten (Bodenuntersuchungen, Messungen etc.) für künftige Straßenbauten regeln. Weiters wird darin normiert, nach welchen Gesichtspunkten bei dieser Bewilligung vorgegangen werden soll bzw. soll im Interesse des Rechtsschutzes festgehalten werden, dass in gleicher Weise wie bei der Enteignung eine Entschädigungssumme festzusetzen ist.
Da im Abs. 2 den Eigentümern solcher Grundstücke die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen einzelne bestimmte Handlungen Einwendungen zu erheben, müssen die Grundeigentümer von den in Aussicht genommenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden, um überhaupt in die Lage zu kommen, ihre Recht geltend zu machen. Die bedingt aber, dass die Behörde vor Erlassung des Bescheides nach Abs. 1 den Grundeigentümern Parteiengehör gewährt. Wenn sich die Behörde über die geplanten Vorarbeiten nur nach Vorlage von entsprechenden Planunterlagen ein Bild machen kann, sind solche von der Straßenverwaltun...