BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 24 Straßenplanungsgebiet
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 24
Die Bestimmung ist dem § 14 Bundesstraßengesetz 1971 nachgebildet. Der Bau (Neubau, Umlegung oder Umbau) von Landes- und Bezirksstraßen wird nach den bisherigen Erfahrungen oftmals dadurch erschwert oder erheblich verteuert, dass auf der geplanten Trasse Bauführungen vorgenommen werden. Andererseits haben bauwillige Grundeigentümer Anspruch darauf, rechtzeitig von Straßenplanungen, die ihre Grundstücke betreffen, informiert zu werden. Das Bundesstraßengesetz 1971 sieht im § 14 für diesen Fall das Rechtsinstitut des Straßenplanungsgebietes vor, dass mit dieser Bezeichnung nun auch in das Landesstraßenrecht übernommen werden soll. Ist daher für eine geplante Landesstraße oder eine Bezirksstraße die Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 5 zwar in Aussicht genommen, aber wegen ausstehender Planungen oder Vorarbeiten noch nicht möglich, so kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen zum Straßenplanungsgebiet erklären (Abs. 1).
Damit die Betroffenen frühzeitig informiert werden, ist auch ein Auflageverfahren und eine Anhörung der Gemeinden vorgesehen.
Da nach der Entwurfsabsicht die ...