BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 23 Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 23
Auf Grund dieser Bestimmung sind auch Personen, die erst nach Gründung der Interessentengemeinschaft, etwa durch Grundstückserwerb, zu Interessenten geworden sind, in die Gemeinschaft durch Umbildung einzubeziehen. Ein weiterer Anlass für eine Umbildung ist die Änderung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände.
Die Umbildung hat in sinngemäßer Anwendung der Regelungen über die Neubildung (§ 25) zu erfolgen. Eine zwangsweise Einbeziehung in eine Interessentengemeinschaft ist auch hier nicht vorgesehen.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).