BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 22 Finanzielle Abwicklung
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 22
In der bisherigen Praxis werden die Interessentenbeiträge meistens vom Jagdausschuss für die Interessenten bezahlt. Die Interessentengemeinschaft tritt als Bauherr auf, bedient sich aber der Güterwegebauabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung, die für die Interessentengemeinschaft die Bauaufträge vergibt und für die finanzielle Abwicklung sorgt. Die Güterwegebauabteilung vergibt die Bauaufträge erst, wenn die Anteile der Gemeinde und der Interessenten eingezahlt wurden, wodurch aufwendige Verfahren zur Hereinbringung der Kosten nicht notwendig sind. Die hier vorgesehene gesetzliche Bestimmung soll an der bisherigen Praxis grundsätzlich nichts ändern.
Unter Endabrechnung ist dabei die endgültige Aufstellung sämtlicher Kosten der Herstellung und der Verteilung dieser Kosten zu verstehen, nicht jedoch die endgültige Ausfinanzierung des Güterwegbaues.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).