BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 21 Satzung
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 21
Abs. 1 versucht die Autonomie der Interessentengemeinschaft im Sinne einer Selbstverwaltung möglichst weit zu gestalten; Beschränkungen durch das Gesetz oder durch behördliche Akte sollen nur dort vorgesehen werden, wo dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).