BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 Organe der Interessentengemeinschaft
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 20
In dieser Bestimmung sind die für die Handlungsfähigkeit und Besorgung der Interessentengemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts zukommenden Aufgaben erforderliche Organe angeführt (Abs. 1), ferner wird die Abgrenzung der Kompetenzen dieser Organe vorgenommen (Abs. 3 und 4). Die Grundsätze über die Organisation und den Geschäftsgang, deren nähere Regelung der Satzung vorbehalten ist, werden in Abs. 2 und 5 aufgestellt.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).