BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 19 Bildung der Interessentengemeinschaft
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 19
Die Initiative zur Herstellung eines Güterweges soll von der Interessentengemeinschaft ausgehen. Von der Möglichkeit, einzelne Interessenten zwangsweise in die Gemeinschaft aufzunehmen, wird Abstand genommen. Sollte ein in Abs. 2 genannter Interessent der Interessentengemeinschaft nicht beitreten wollen, können die übrigen dennoch eine Interessentengemeinschaft bilden.
Damit der Einfluss der Interessentengemeinschaft auf die Herstellung des Güterweges nicht missbraucht wird, soll bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, und zwar bei der Bildung der Gemeinschaft, geprüft werden, ob ihr Zweck den Absichten des Gesetzes entspricht. Ist dies nicht der Fall, soll die Gemeinschaft von vorn herein nicht existent werden (Abs. 3).
In Abs. 5 wird klargestellt, ab wann die Interessentengemeinschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und wer für die Beiträge haftet.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).