BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 16 Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 16
Diese Bestimmung ist an § 12 des Bundesstraßengesetzes 1971 angelehnt.
Die Bestimmungen des Abs. 1 normieren nicht, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich ist, sondern lediglich, dass die Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen auch auf andere Weise erfolgen kann. Eine Änderung der Erhaltungspflicht für solche wiederhergestellte Straßen erfolgt dadurch nicht. Im § 27 letzter Satz ist die Enteignungsmöglichkeit für solche Herstellungen vorgesehen.
Abs. 2 soll nur eine Ermächtigung für die Straßenverwaltung darstellen, eine notwendige Verkehrsumleitung auf eigene Kosten zu veranlassen oder dem betroffenen Straßenerhalter Schadenersatz für eine stärkere Belastung der Straße, auf die der Verkehr umgeleitet wurde, zu leisten.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).