BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 15 Entscheidung über Beiträge
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 15
Hier wird die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über die Höhe des Beitragsausmaßes bei Leistungsverweigerung gegenüber dem Straßenerhalter festgelegt, wenn der Streitfall nicht auf einem Privatrechtstitel beruht und im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).