BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 25 Bauüberprüfung durch Organe der Baubehörde
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Stammfassung
Erl zu § 25 Bgld BauG
Diese Bestimmungen geben der Baubehörde die Möglichkeit, die konsensgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Bauvorhabens – auch stufenweise – zu überprüfen.
Durchführungserlässe
DfE (Stammfassung)
DfE zu § 25 Abs 1 Bgld BauG
Auslöser für einen „begründeten“ Verdacht einer Übertretung kann natürlich auch eine entsprechend ausgeführte Anzeige eines Anrainers oder Nachbarn sein.
Anmerkungen
0) Id Stammfassung, LGBl 1998/10.
1) Die Baubehörde (§ 30 Bgld BauG) ist berechtigt, jederzeit die Bauausführung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der baurechtlichen (gesetzlichen, verordneten und mittels Bescheid angeordneten) Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen (arg „kann“) der Baubehörde; s dazu auch Anm 7 zu § 25 Bgld BauG. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift (vgl § 15 AVG) aufzunehmen bzw ein Aktenvermerk zu verfassen (vgl § 16 AVG).
2) Vorschriftsmäßige Bauausführung bezieht sich auf die Einhaltung der Bauvorschriften (Bgld BauG, Bgld BauVO 2008 samt Anlagen [insb OIB-Richtlinien 1 bis 6, OIB-Begriffsbestimmungen und Normen/Regelwerke]).
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