BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Beiträge von Unternehmen oder Verkehrsinteressenten
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 14
Hier wird die Verpflichtung zur Kostentragung der Mehrkosten geregelt, die für eine besondere Benützung einer Straße dem Straßenerhalter zu vergüten sind. Die Mehrkosten sind im jeweiligen Verfahren zu berechnen. Es handelt sich hier nicht um eine Sondernutzung im Sinne des § 36, sondern um eine sehr intensive Benützung einer Straße im Rahmen eines Gemeingebrauches. Hiefür ist weder eine Zustimmung der Straßenverwaltung noch eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Es ist aber gerechtfertigt, dass ein Straßenbenutzer, der eine Straße durch besonders schwere bzw. besonders beschaffene Fahrzeuge oder durch die Häufigkeit des Befahrens dieser Straße in außergewöhnlichem Maße abnützt, dem Straßenerhalter einen Kostenbeitrag leistet, wenn daraus nachweislich ein größerer Bau- und Erhaltungsaufwand erwächst als bei einer gewöhnlichen Abnützung der Straße. Dies wäre beispielsweise bei der Benutzung von Straßen für die Errichtung von Großbauvorhaben oder für die Errichtung und den Betrieb einer Fabrik denkbar. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 10 Bu...