BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 13 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 13
Im Abs. 1 wird die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Tragung der Straßenbaulast für Gemeindestraßen festgelegt.
Abs. 2 regelt die Kostentragung für den Bau und die Erhaltung von Grenzstraßen und Grenzbrücken zwischen zwei Gemeindegebieten. Ferner wird die Zuständigkeit der Landesregierung für die Kostenfestsetzung begründet.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).