BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 12 Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 12
Der vorliegende Entwurf soll eine deutliche Vereinfachung der derzeit unterschiedlichen Regelungen auf den ehemaligen Bundesstraßen und den übrigen Landesstraßen bringen und sieht eine klare und praxisnahe Regelung mit einer ausgewogenen Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Landesstraßenverwaltung vor. Demnach übernimmt die Landesstraßenverwaltung bei den Bauleistungen neben den Kosten für die Fahrbahn, die Grünflächen und Bepflanzungen im Straßenraum auch die Kosten für den Unterbau und den Oberbau bis zum Planum der ungebundenen Tragschicht von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen und Hauszufahrtsbereichen (Bereich zwischen Fahrbahn und Hinterkante des Gehsteigs bzw. Gehwegs). Die Gemeinden haben die Kosten für die Oberbaukonstruktion ab dem Planum der ungebundenen Tragschicht sowie die Kosten für die Parkplätze zur Gänze zu tragen.
Für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs schreibt § 32 der Straßenverkehrsordnung vor, dass diese vom Straßenerhalter anzubringen und zu erhalten sind, wobei diese Verpflichtung auch deren allenfalls notwendige Be...