BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 11 Straßenbaulast für Landesstraßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 11
Die Straßenbaulast für Landesstraßen trägt naturgemäß das Land; für Wege, die im Wesentlichen im Interesse der Gemeinden angelegt wurden, enthält Abs. 2 die Verpflichtung, dass die Gemeinden für die Asphaltierungskosten aufzukommen haben. Bezüglich aller übrigen Kosten gilt die allgemeine Regelung, wonach das Land diese trägt.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).