BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 10 Allgemeine Straßenbaulast
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 10
Diese Bestimmung enthält die allgemeinen Grundsätze für die Tragung der Kosten zur Errichtung und Erhaltung einer Straße.
Besondere Rechtstitel, beispielsweise Verträge, bleiben aufrecht. Beispielsweise sind die derzeit als Landesstraßen 3. Ordnung bezeichneten Straßen verwaltungsrechtlich betrachtet Gemeindestraßen, für die das Land aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde die Erhaltung übernommen hat. An dieser Einordnung ändert sich aufgrund des vorliegenden Entwurfes nichts; derartige Vereinbarungen bleiben weiterhin möglich.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).