BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 9 Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 9
Diese Bestimmungen regeln, wie die Gemeinde Straßen und Gebäude zu kennzeichnen und zu nummerieren hat. Eine entsprechende Duldungsverpflichtung ist in § 11 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 i.d.g.F., vorgesehen.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).