BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 8 Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 8
Dieser entspricht im Wesentlichen dem § 7a des Bundesstraßengesetzes 1971. Neu ist, dass auch für Nachbarn von Landesstraßen derartige Maßnahmen gefördert werden können.
Erl zu LGBl 2013/79
Zu Z 1, 3, 7 und 8 (§ 8 Abs 3, § 30 Abs 1, 2 und 5 sowie § 31 Abs 1 erster und dritter Satz, Abs. 2)
Die Verweisungen auf bundesgesetzliche Vorschriften sollen im Rahmen dieser Novelle aktualisiert bzw. berichtigt werden.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2013/79.
Mit LGBl 2013/79 wurde in § 8 Abs 3 Bgld StrG die Wortfolge „der § 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG“ ersetzt.