BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 7 Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 7
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem § 7 Abs. 1 Bundesstraßengesetz und verpflichtet den Straßenerhalter zur Bedachtnahme auf die gefahrlose Benützung der Straße, vor allem aber auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Abs. 2 nimmt Bezug auf die Umweltverträglichkeit, die unter Umständen aufgrund des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 in einem eigenen Verfahren zu prüfen ist.
Mit Abs. 3 wird die Bauprodukte-Richtlinie im Bereich des Straßenbaues umgesetzt.
Abs. 4 regelt die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung von Straßenbauwerken. Die Anzahl und der Inhalt der Überprüfungen ergibt sich aus den technischen Richtlinien (RVS), die als Stand der Technik anzusehen sind. Die Unterlassung der Untersuchung der Tragfähigkeit von Straßenbestandteilen kann unter Umständen eine Vernachlässigung der Erhaltungspflicht darstellen und zu Schadenersatzansprüchen führen.
Abs. 5 und 6 regeln den Winterdienst. Der Winterdienst soll dann entfallen können, wenn das öffentliche Interesse an der Benützung der im Abs. 6 genannten Straßen auf ei...