BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 5 Übergabe und Auflassung von Straßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 5
Abs. 1 regelt die Umwandlung von Straßen in eine andere Kategorie. In solchen Fällen wird mit der Auflassung zweckmäßiger Weise so lange zuzuwarten sein, bis die Übernahme durch den in Betracht kommenden nächsten Straßenerhalter gesichert ist. Wird eine Straße aufgelassen, ohne dass sie von einem anderen Straßenerhalter durch Verordnung übernommen wird, würde die solcher Art aufgelassene Straße als öffentliche Straße weiter bestehen und den Grundeigentümer die Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB treffen.
Durch Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass Grundstückseigentümer nicht den Zugang zu ihrem Grundstück verlieren. Unter einem „Anrainer“ versteht man einen Grenznachbarn, d.h., jemanden, dessen Grundstück direkt an das Straßengrundstück angrenzt; der Begriff „Nachbar“ geht räumlich darüber hinaus, und umfasst auch Grundstückseigentümer, deren Grundstücke eine räumliche Nähe zur Straße aufweisen.
Abs. 4 normiert lediglich eine Selbstbindung der Straßenverwaltung, ein zivilrechtlicher Rechtsanspruch wird damit nicht begründet.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).