BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 3 Öffentlichkeit von Straßen
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 3
In Abs. 1 und 2 soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Straße eine öffentliche ist. Die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Durch die Möglichkeit der stillschweigenden Widmung soll gewährleistet sein, dass Straßen, die seit Jahrzehnten einem dringenden allgemeinen Verkehrsbedürfnis dienen, ohne dass eine entsprechende Widmung vorausgegangen wäre, weiterhin dem allgemeinen Verkehr erhalten bleiben. Bei der langjährigen Übung, die nicht mit der Ersitzung des ABGB in Zusammenhang zu bringen ist, ist nicht nur auf die Dauer der Zeit Bedacht zu nehmen, sondern auf die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wird beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn ein Siedlungsgebiet der Zufahrt und der Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz überhaupt entbehrt, nicht aber schon dann, wenn andere Verkehrswege, auch wenn diese mit einem Umweg verbunden sind, vorhanden sind.
In der Regel werden öffentliche Verkehrsflächen von der Gemeinde erworben. Für andere Fälle sol...