BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 15 Übergangsbestimmungen
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu Abs. 1: Da das bisherige Kanalanschlußgebührengesetz die Entstehung des Abgabenanspruches zum Teil an andere Umstände knüpft als die vorliegende Regelung, ist eine Weiterführung anhängiger individueller Verwaltungsverfahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur nach den bisher geltenden Vorschriften möglich.
Zu Abs. 2: In den Gemeinden, in denen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kanalisationsanlagen errichtet wurden, wäre aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 hinsichtlich des Erschließungsbeitrages vielfach bereits Verjährung eingetreten. Abs. 2 ermöglicht nun, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle im Bauland gelegenen unbebauten Grundstücke – bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 4 – den Erschließungsbeitrag vorzuschreiben.
Zu Abs. 3: Durch diese Bestimmung wird den Gemeinden die Möglichkeit geboten, nunmehr nach den neuen Bestimmungen den Anschlußbeitrag zu erheben, wenn sie bisher noch keine Kanalanschlußgebühr erhoben haben. Die aufgrund der bisherigen bzw. der neuen Vorschriften an sich eingetretene Verjährung wird durch diese Regelung durchbrochen.
Zu Ab...