BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 14a
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zu LGBl 2013/72
Zu Z 12 (§ 14a)
Durch diese Bestimmung werden die Gemeinden ermächtigt in der Verordnung betreffend Anschluss-, Erschließungs- bzw. Ergänzungsbeitrag eine Anzeigepflicht für jede Änderung des Abgabengegenstandes zu normieren. Da bei Zubauten bzw. bei Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Räumlichkeiten schon das Baugesetz eine Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht vorsieht, umfasst der Anwendungsbereich dieser Bestimmung vor allem jene Schwimmbecken, die keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Unabhängig von dieser Ermächtigung steht es den Gemeinden gemäß den Bestimmungen der BAO frei, selbst Nachschau zu halten und entsprechende Anpassungen der Berechnungsfläche von Amts wegen vorzunehmen.
Anmerkung
0) Mit LGBl 2013/72 neu eingefügt.