BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 14 Eigener Wirkungsbereich
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Zu § 14 (Stammfassung)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG, wonach jene Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgt werden, ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen, entsprochen.
Anmerkung
0) IdF LGBl 1984/41 (Stammfassung).