BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 13 Ortsverwaltungsteile
Materialien zum Burgenländischen Kanalabgabegesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 13
Die Gemeindestrukturverbesserung des Jahres 1970 hat es mit sich gebracht, daß viele Gemeinden kein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden, sondern aus mehreren Ortschaften bestehen. Das hat zur Folge, daß die Kosten der Kanalisationsanlagen in diesen Teilen des Gemeindegebietes durchaus verschieden sind. Gleiches gilt für Gemeinden, in denen eigene Feriensiedlungen und Ferienzentren bestehen. Um nun in diesen Fällen die Kanalisationsbeiträge den tatsächlichen Kostenverhältnissen anpassen zu können, sieht § 13 vor, daß für Ortsverwaltungsteile im Sinne des § 1 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1970 sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren im Sinnd des § 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, i. d. F. LGBl. Nr. 5/1973 gesonderte Abgabenverordnungen erlassen werden können. Gleichzeitig gilt für Stadtbezirke im Sinne der § 2 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, und des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965.
Da in diesen Fällen nicht immer völlig getrennte Kanalisatio...